Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

Die Beschäftigungsverbote gehören zu den wichtigsten Inhalten des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Die Mutterschutzfrist von 6 Wochen vor (§ 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz) bzw. 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nachher) ist allgemein bekannt. Eine "Frühgeburt" ist juristisch übrigens eine Entbindung, bei der das Neugeborene ein Geburtsgewicht unter 2500 Gramm hat.

Viele Schwangerere wissen jedoch nichts von der Möglichkeit des individuellen Beschäftigungsverbots, das zu jedem Zeitpunkt in der Schwangerschaft vom Arzt erteilt werden kann.In. §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz heißt es:

Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

Beispiele für ein Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 sind u.a. Risikoschwangerschaften, Gefahr der Frühgeburt, Mehrlingsgeburten, Muttermundschwäche, Übelkeit, Rückenschmerzen etc.

Da häufig die Grenze zwischen schwangerschafts- und krankheitsbedingten Gefährdungen fließend sind, sind in Zweifelsfällen von den Ärzten Beschäftigungsverbote nach Abs. 1 auszusprechen.

Das individuelle Beschäftigungsverbot ist vom Gesetzgeber gewollt, damit beim kleinsten Risiko für Frau oder Kind die Frau aufhört zu arbeiten und nicht weiterarbeitet, da sie vielleicht befürchtet, bei Krankschreibung nur das geringere Krankengeld zu bekommen. Aus diesem Grund gibt es für den Fall des Beschäftigungsverbots auch den Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG, d.h. die Frau bekommt weiterhin ihren vollen Lohn und nicht das geringere Krankengeld. Insbesondere wenn frühzeitig in der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot verhängt wird anstatt einer Krankschreibung, ist der finanzielle Vorteil für die Frau beträchtlich.

Aus: Eltern- u. Mutterschutzrecht, Basiskommentar, Inge Böttcher u. Bettina Graue, Bund-Verlag 1999

Textbeispiel zur Formulierung eines individuellen Beschäftigungsverbots:

Für Frau ..., geb. am ..., spreche ich für die Zeit vom .... bis zum ... ein individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchuG aus.

Frau ... ist in der ... SSW. Sie erwartet Zwillinge/Drillinge. Der Verlauf der Schwangerschaft ist bisher normal, aber es handelt sich bei der Mehrlingsschwangerschaft um eine Hochrisikoschwangerschaft mit drohenden Komplikationen und drohender Frühgeburt. Bei Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit von Frau ... ist die Gesundheit von Mutter und Kindern gefährdet durch den Berufsstress, das lange Sitzen und den zeitlichen Umfang der Tätigkeit (40 Std....) Dazu kommt der lange Anfahrtsweg von ... Min.

Unterschrift Gyn.

(Je kürzer der Text, desto weniger angreifbar ist er).

Birgit Leeck


Bettina Hartl schrieb (7/2000):

Liebe Schwangere!

in Sachen Mutterschutzgesetzt besteht, wie ich während der letzten Monate erfahren mußte, auch bei sogenannten "Profis" (Ärzte, Sachbearbeiter Krankenkasse, Personalabteilung Arbeitgeber, ...) noch Aufklärungsbedarf.

Ich möchte euch kurz meine Geschichte erzählen! Von anderen Drillingsmamas bekam ich am Anfang meiner Schwangerschaft den Hinweis des "Individuellen Beschäftigungsverbotes". Darunter konnte ich mir erst mal gar nichts vorstellen (mein Kollege von der Personalabteilung übrigens auch nicht).

Nachdem mein Gyn mich ab ca. der 18. SSW krankschreiben wollte, fing ich zum rechnen an. 6 Wochen zahlt der Arbeitgeber, dann gibt's nur noch Krankengeld (erheblich geringer als Nettolohn!). Das Mutterschaftsgeld errechnet sich aus den Bezügen der letzten drei Monate vor der Entbindung.

Sprich: Wenn ich Krankengeld bekomme, bekomm' ich auch weniger Mutterschaftsgeld! - Aber ich war nicht krank, "NUR" schwanger!!! So studierte ich das Mutterschutzgesetz, wo in § 3 (1) steht: "Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist." - Was fängt man mit diesem Satz an??

Über die Schwangerenberatung erhielt ich den "Leitfaden zum Mutterschutz" - eine Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dort steht zum Thema indiv. Besch.-verbot:

"Voraussetzung dieses ind. BV ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. Der Arzt muß dabei entscheiden, ob es sich bei den Beschwerden um eine Krankheit handelt, oder ob sie schwangerschaftsbedingt sind. Stellt der Arzt Beschwerden fest, die auf der Schwangerschaft beruhen, so hat er zu prüfen und aus ärztlicher Sicht zu entscheiden, ob die schwangere Frau wg. eingetretener Komplikationen arbeitsunfähig krank ist oder - ohne daß eine Krankheit vorliegt - zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind ein BESCHÄFTIGUNGSVERBOT geboten ist."

Mit diesem Absatz "tigerte" ich zu meinem Gyn, der in seinem Leben das erste Mal (so schien es mir) von diesem individuellem Beschäftigungsverbot hörte. Er weigerte sich zunächst und bestand auf Krankschreibung. Es kostete mich ca. 2 Wochen Überzeugungsarbeit (ich wäre zu einem anderen Arzt gegangen!), bis ich dieses Attest (DM 10,00) hatte. Der Vorteil: Ich bekam bis zur Entbindung mein VOLLES Gehalt!  Dies die Story zum individuellem Beschäftigungsverbot.

Nun zum Mutterschaftsurlaub. Meine Babys wurden in der 34. SSW (1 Tag vor offiz. Beginn des Mutterschaftsurlaubs) geboren. Die Krankenkasse meinte in Abstimmung mit meinem Arbeitgeber dann, die 6 Wochen Mutterschutz vor der Entbindung seien bereits abgegolten, da ich ja wg. des indiv. Beschäftigungsverbotes sowieso freigestellt war und stellte den Bescheid für 6 Wochen vor und 12 Wochen nach der Entbindung aus. Im Leitfaden (s. o.) ist zu den Schutzfristen vor und nach der Entbindung zu finden: "Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen Nach der Entbindung... Bei einer Frühgeburt verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist auch noch um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte (zusätzlich zu der 12-Wochen-Frist)".

Ich hatte eine Früh-/Mehrlingsgeburt und somit Anspruch auf Verlängerung der 12 Wochen auf insg. 18 Wochen nach der Geburt. Somit legte ich Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse ein. Nach etlichem Hin und Her (dauerte 2 Monate!) liegt mir nun seit gestern der korrigierte Bescheid der Krankenkasse auf 18 Wochen Mutterschaftsurlaub/-geld nach der Entbindung vor.

Dies bedeutet, daß mein Arbeitgeber diese korrigerten 6 Wochen mein Mutterschaftsgeld noch auf mein früheres Gehalt aufstocken muß.  Lange Rede - kurzer Sinn, liebe Schwangere! Laßt euch nicht unterkriegen, wenn es ums Geld von Arbeitgeber/Krankenkasse geht! Es kostet zwar ein paar Nerven - aber letztendlich lohnt es. Ihr habt Anspruch darauf, euch zu schonen und trotzdem euer früheres Gehalt weiterzubeziehen (bei mir summa summarum ca. 7 Monate, die mir bezahlt wurden, ohne daß ich arbeitete) - ihr seid SCHWANGER, was nicht (unbedingt) zur Folge hat, daß ihr krank seid! An dieser Stelle ein DANKE an alle, die mir während der letzten Monate diesbezüglich Tipps gaben.

Liebe Grüße,
Bettina

http://www.drillis.de